Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20363
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99 (https://dejure.org/2001,20363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2001 - C-143/99 (https://dejure.org/2001,20363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - C-143/99 (https://dejure.org/2001,20363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,20363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EU-Kommission PDF

    Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten.

    Energieabgabe - Vergütung nur an Unternehmen, die körperliche Güter herstellen - Staatliche Beihilfe

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(6), bezüglich der Befreiung der Arbeitgeber des italienischen Textilsektors von den finanziellen Lasten, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinenSozialversicherungssystems ergeben, sowie im Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, "Maribel a und b"(7), in Bezug auf die "erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge" für eine große Zahl von Wirtschaftssektoren in Belgien weitgehend dieselbe Formulierung verwendet.

    6: - Slg. 1974, 709, Randnr. 33.7: - Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33.8: - Im Original unterstrichen.

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Vgl. Fußnote 5.13: - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Die Bedeutung dieses Urteils liegt jedoch nicht in dieser Feststellung, die sich im Wesentlichen durch die Umstände des Falles erklären lässt, sondern in Randnummer 15 des Urteils, in der es heißt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (5), und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).".
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    2: - Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I-0000).
  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Die Kommission stützt ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission(4), in dem dieser festgestellt hat: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.".
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(6), bezüglich der Befreiung der Arbeitgeber des italienischen Textilsektors von den finanziellen Lasten, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinenSozialversicherungssystems ergeben, sowie im Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, "Maribel a und b"(7), in Bezug auf die "erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge" für eine große Zahl von Wirtschaftssektoren in Belgien weitgehend dieselbe Formulierung verwendet.
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
    Die Bedeutung dieses Urteils liegt jedoch nicht in dieser Feststellung, die sich im Wesentlichen durch die Umstände des Falles erklären lässt, sondern in Randnummer 15 des Urteils, in der es heißt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (5), und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht