Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,20363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
- EU-Kommission
Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten.
Energieabgabe - Vergütung nur an Unternehmen, die körperliche Güter herstellen - Staatliche Beihilfe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(6), bezüglich der Befreiung der Arbeitgeber des italienischen Textilsektors von den finanziellen Lasten, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinenSozialversicherungssystems ergeben, sowie im Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, "Maribel a und b"(7), in Bezug auf die "erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge" für eine große Zahl von Wirtschaftssektoren in Belgien weitgehend dieselbe Formulierung verwendet.6: - Slg. 1974, 709, Randnr. 33.7: - Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33.8: - Im Original unterstrichen.
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Vgl. Fußnote 5.13: - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. - EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Die Bedeutung dieses Urteils liegt jedoch nicht in dieser Feststellung, die sich im Wesentlichen durch die Umstände des Falles erklären lässt, sondern in Randnummer 15 des Urteils, in der es heißt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (5), und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).".
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
2: - Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I-0000). - EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Die Kommission stützt ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission(4), in dem dieser festgestellt hat: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.". - EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(6), bezüglich der Befreiung der Arbeitgeber des italienischen Textilsektors von den finanziellen Lasten, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinenSozialversicherungssystems ergeben, sowie im Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, "Maribel a und b"(7), in Bezug auf die "erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge" für eine große Zahl von Wirtschaftssektoren in Belgien weitgehend dieselbe Formulierung verwendet. - EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
Ecotrade
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Die Bedeutung dieses Urteils liegt jedoch nicht in dieser Feststellung, die sich im Wesentlichen durch die Umstände des Falles erklären lässt, sondern in Randnummer 15 des Urteils, in der es heißt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (5), und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).".
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15
Belgien / Kommission
15 - Vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 43 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:215, Nrn. 176 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2010:411, Nrn. 79 ff.), des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Enirisorse (C-237/04, EU:C:2006:21, Nrn. 47 ff.), des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:250, Nrn. 36 ff.) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1992:130, Nrn. 47 ff.).